Bundesbeiträge für Ihren Kurs: Der Bund zahlt Ihnen die Hälfte Ihrer Weiterbildung
Seit 15. September 2017 ist es offiziell: Ab Januar 2018 unterstützt der Bund Absolvierende von Kursen, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, finanziell. Wie Sie die Unterstützung beantragen können, erfahren Sie hier.
Seit Januar 2018 unterstützt der Bund Absolvierende von Kursen, die auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten, finanziell. Sie können einen entsprechenden Antrag beim Bund stellen. Ab 2018 stellt der Bund ein Onlineportal zur Verfügung, über das Sie Bundesbeiträge für die angefallenen Kurskosten beantragen können.
Einige Facts zur neuen Weiterbildungsfinanzierung
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die Kurse müssen auf eine eidgenössische Prüfung vorbereiten.
- Die Kurse müssen auf der Liste der vorbereitenden Kurse (Meldeliste) stehen.
- Die Absolvierenden müssen die Kursgebühren an die Kursanbieter zahlen.
- Die eidgenössische Prüfung muss absolviert werden. (die Beiträge werden bezahlt, unabhängig davon, ob die Prüfung bestanden wird)
- Der Wohnsitz muss in der Schweiz sein.
Ab wann gilt die neue Finanzierung?
- Absolvierende von vorbereitenden Kursen, die nach dem 1. Januar 2018 eine eidgenössische Prüfung ablegen, können Bundesbeiträge beantragen. Voraussetzung ist, dass die Kurse auf der Meldeliste stehen, nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben und nicht kantonal subventioniert wurden (siehe nächste Frage).
Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung?
- Der Bund erstatt Ihnen 50% der anrechenbaren Kursgebühren zurück. Die Obergrenze liegt bei einer Berufsprüfung bei CHF 9500 (Kursgebühren: CHF 19’000), bei einer höheren Fachprüfung bei 10’500 (Kursgebühren: CHF 21’000). Wenn Sie mehrere Kurse für die Vorbereitung auf die eidgenössische Prüfung besuchen, können Sie die Kosten bis zur Obergrenze kumulieren.
- Verwenden Sie hierzu die Zahlungsbestätigung des Bundes.
Was müssen Sie tun, um zu profitieren?
- Das Beitragsgesuch kann im Normalfall erst nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung gestellt werden.
- Reichen Sie die auf ihren Namen ausgestellte(n) Rechnung(en) sowie die Zahlungsbestätigung(en) für den absolvierten vorbereitenden Kurs (oder mehrere Kurse) ein.
- Reichen Sie die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung ein. Diese erhalten sie von der Prüfungsträgerschaft.
- Sie können das Beitragsgesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Prüfungsverfügung einreichen. Der Beginn des vorbereitenden Kurses darf nicht länger als 7 Jahre vor Absolvieren der Prüfung zurückliegen. Für einen vorbereitenden Kurs darf dieselbe Zahlungsbestätigung nur einmal eingereicht werden.
Was sollten Absolvierende bei der (Vor-)Finanzierung durch Dritte beachten?
- Das Ziel der Bundesbeiträge ist die Subjektorientierung, d.h., dass Ihre persönliche finanzielle Belastung gesenkt werden soll. Der Bund leistet daher nur einen Beitrag an die Kursgebühren, die Sie sie selbst bezahlt haben.
- Wenn sich also z.B. Ihr Arbeitgeber finanziell an den Kursgebühren beteiligt und seinen Beitrag direkt beim Kursanbieter einzahlt, sinkt der Subventionsanspruch entsprechend um den von Ihrem Arbeitgeber an den Kursanbieter geleisteten Betrag.
- Wenn Sie zwar von Ihrem Arbeitgeber finanziell unterstützt werden, Sie die gesamten Kursgebühren aber selbst einzahlen, hat dies keinen Einfluss auf die Bundesbeiträge. Sämtliche von Ihnen selbst eingezahlten Kursgebühren werden beim Subventionsanspruch berücksichtigt.
Fazit: Das sollten Absolvierende für das Jahr 2017 beachten
- Informieren Sie sich anhand der Meldeliste, ob der besuchte Kurs beitragsberechtigt ist
- Erkundigen Sie sich beim Kursanbieter, ob der Kurs kantonal subventioniert wurde
- Fordern Sie nach Absolvieren des Kurses vom Kursanbieter eine Zahlungsbestätigung über die bezahlten Kursgebühren (sofern der Kurs nicht kantonal subventioniert wurde)
- Informieren Sie sich, ob Sie die Zulassungsbedingungen zur eidgenössischen Prüfung erfüllen