Reposten bei Instagram – legal oder illegal?
Reposts auf Instagram wirken harmlos, sind sie aber auch legal? Viele vergessen, dass beim Teilen über Dritt-Apps Inhalte zwischengespeichert und neu hochgeladen werden. Dieser Beitrag erklärt, warum genau das heikel sein kann, wie das Schweizer Urheberrecht solche Fälle beurteilt und worauf du beim Reposten achten solltest.
Wie sieht für dich die Rechtslage beim Reposten von Instagram-Inhalten aus? Ist das Reposten gemäss Schweizerischem Urheberrecht legal? Oder warum vielleicht nicht?
Im Social Media Strategie Manager-Lehrgang #SMSM36 der SOMEXCLOUD kam nach dem Referat von Aldo Gnocchi bei uns die Frage auf: Ist das Reposten via Dritt-App rechtlich in der Schweiz überhaupt zulässig?
Dazu folgende Überlegungen: Wenn auf Facebook oder Twitter Inhalte geteilt werden, verbleiben diese am ursprünglichen Ort und erscheinen lediglich in einem befreundeten Stream eines Netzwerkteilnehmenden. Wenn du die AGBs akzeptierst, stimmst du zu, dass Inhalte innerhalb des Netzwerks geteilt und verbreitet werden dürfen.
Nicht so bei Instagram. Um Inhalte auf Instagram zu teilen, muss zunächst eine weitere Reposting-App installiert werden. Diese App speichert den zu repostenden Inhalt auf das eigene Endgerät und fragt nach der Erlaubnis, den Inhalt im eigenen Fotoalbum zu speichern. Nur wenn du hier OK anklickst, kannst du zum Reposten weitergehen. Aber liegt nicht genau in diesem Schritt der Zwischenspeicherung und des anschliessenden Uploads in einer anderen App eine Urheberrechtsverletzung vor? Laut einem Beitrag in der NZZ, der das Schweizerische Urheberrecht im Internet auslegt, ist der Upload von urheberrechtlich nicht freigegebenen Werken illegal.
Wenn das korrekt ist, dann würde das ja bedeuten, dass du vor jedem Reposten die Einwilligung des Urhebers oder der Urheberin einholen musst, um legal tätig zu sein. Denn schliesslich haben Urheberinnen und Urheber ihre Werke nur auf Instagram freigegeben, nicht jedoch auf einer der zahlreichen Reposting-Apps!
Es wäre spannend zu erfahren, wie Urheberrechts-Expertinnen und Urheberrechts-Experten wie beispielsweise #SOMEXperte Lukas Bühlmann diesen Sachverhalt beurteilen. Deine Kommentare zu diesem Blog-Beitrag sind deshalb wärmstens erwünscht!