Reposten bei Instagram – legal oder illegal?

Autor/in Teilnehmer_in - R. Senften
Datum 08.02.2016
Lesezeit 2 Minuten

Wie sieht die Rechtslage beim Reposten von Instagram-Inhalten aus? Ist das Reposten gemäss Schweizerischem Urheberrecht legal? Oder warum vielleicht nicht?

Im Social Media Strategie Manager-Lehrgang #SMSM36 der SOMEXCLOUD kam nach dem Referat von Aldo Gnocchi die Frage auf: Ist das Reposten via Dritt-App rechtlich in der Schweiz überhaupt zulässig?

Dazu folgende Überlegungen: Werden auf Facebook oder Twitter Inhalte geteilt, so verbleiben die Inhalte am ursprünglichen Ort und erscheinen lediglich in einem befreundeten Stream eines Netzwerkteilnehmers. Mit dem Akzeptieren der AGBs haben die Nutzer zugestimmt, dass Inhalte innerhalb des Netzwerks geteilt und verbreitet werden dürfen.

Nicht so bei Instagram. Um Inhalte auf Instagram zu teilen, muss zunächst eine weitere Reposting-App installiert werden. Diese App speichert den zu repostenden Inhalt auf das eigene Endgerät und fragt nach der Erlaubnis, den Inhalt im eigenen Fotoalbum zu speichern. Nur wer hier OK anklickt, kann zum Reposten weitergehen. Aber liegt nicht genau in diesem Schritt der Zwischenspeicherung und des anschliessenden Uploads in einer anderen App eine Urheberrechtsverletzung vor? Laut einem Beitrag in der NZZ, der das Schweizerische Urheberrecht im Internet auslegt, ist der Upload von urheberrechtlich nicht freigegebenen Werken illegal.

Wenn das korrekt ist, dann würde das ja bedeuten, dass man vor jedem Reposten die Einwilligung des Urhebers einholen muss, um legal tätig zu sein. Denn schliesslich hat der Urheber seine Werke nur auf Instagram freigegeben, nicht jedoch auf einer der zahlreichen Reposting-Apps!

Es wäre spannend zu erfahren, wie Urheberrechts-Experten wie beispielsweise #SOMEXperte Lukas Bühlmann diesen Sachverhalt beurteilen. Kommentare auf diesen Blog-Beitrag sind deshalb wärmstens erwünscht!


Autor/in

Teilnehmer_in - R. Senften