Slides des C36daily Events «Content, Copyright und Social Media»

Texte, Fotografien, Filme und andere Inhalte prägen unseren Alltag in sozialen Medien. Was dabei erlaubt ist und was nicht, ist oft unklar. Man merke: «Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat». Hier nochmals die wichtigsten Punkte des Referats «Content, Copyright und Social Media» zum Nachlesen und die Slides des Referats.

Autor Christine Mäder
Datum 17.12.2012
Lesezeit 3 Minuten

Texte, Fotografien, Filme und andere Inhalte prägen unseren Alltag in sozialen Medien. Was dabei erlaubt ist und was nicht, ist oft unklar. Man merke: «Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat».

Am vergangenen C36daily vom 13. Dezember 2012 gings ans Eingemachte. Oliver Staffelbach hat anhand von zahlreichen konkreten Beispielen aufgezeigt, wann gegen das Gesetz verstossen wird und welche Folgen dies haben kann.

Unter anderem wurden folgende Fragestellungen behandelt:

  • Dürfen Bilder von anderen Personen in sozialen Medien verwendet werden? Welche Voraussetzungen sind dabei zu beachten?
  • Welche Inhalte sind urheberrechtlich geschützt? Dürfen urheberrechtlich geschützte Inhalte z.B. auf Facebook gepostet oder in Blogs integriert werden?
  • Darf man auf seiner Website Links zu fremden Websites aufführen? Dürfen fremde Inhalte wie z.B. Musik oder Filme heruntergeladen werden?
  • Wem gehören die im Rahmen eines Unternehmenswikis oder einer Collaboration-Plattform geposteten Inhalte? Wie kann man sich diese Rechte sichern?

Bei der Verwendung von Inhalten (Bilder, Texte usw.) kommen drei grundsätzliche Rechtsgrundlagen zur Anwendung: das Persönlichkeitsrecht, das besagt, dass jede Person das Recht am eigenen Bild hat (mit Ausnahme von «Prominenten»), das Urheberrechtsgesetz, das geistige Inhalte mit kreativem Hintergrund schützt, und das Markenschutzgesetz, das Marken schützt.

In der Schweiz besteht aufgrund mangelnder Rechtssprechung oft eine Unsicherheit darüber, wie die bestehenden Gesetze angewendet werden. Je mehr Urteile gesprochen werden, desto genauer kann festgelegt werden, was Recht ist und was nicht. Zu beachten ist der Verwendungszweck. Fremde Inhalte für den privaten Gebrauch zu verwenden, ist urheberrechtlich unbedenklich.

Grundsätzlich gilt:

  • Wenn Sie unsicher sind, ob fremde Inhalte aus dem Internet, die Sie wiederverwenden möchten, geschützt sind, holen Sie die Erlaubnis der Berechtigten ein. Damit sind Sie auf der sicheren Seite. In Form von Lizenzen kann diese Verwendungserlaubnis einer Einzelperson oder einer Vielzahl von Nutzern erteilt werden (z.B. Creative Commons).
  • Relevant sind insbesondere das Persönlichkeitsrecht und das Urheberrecht.
  • Zum Internet gehören Blogs und Social Media. Fremde Inhalte dürfen auch auf diesen Plattformen nicht ohne Weiteres verwendet werden. Gemäss Schweizerischem Urheberrecht (Art. 25 URG) sind Zitate erlaubt, wenn sie etwas erläutern, auf etwas hinweisen oder etwas veranschaulichen. Dabei muss die Quelle bezeichnet werden und falls auf den Urheber hingewiesen wird, muss dieser angegeben werden.

Die Präsentation des Abends können Sie sich hier im Fullscreen-Modus anschauen oder die Slides in PDF-Form herunterladen.  Testen Sie Ihr Wissen auf den Folien 3 und 5. Was denken Sie, was ist Recht, was nicht?


Über den Autor

Christine Mäder

Christine Mäder verfügt über einen Bachelor of Arts ZFH in Übersetzen der ZHAW und einen Master of Advanced Studies in Marketing Management der Uni Basel. Nach der Ausbildung zur Buchhändlerin stiess sie 2008 während dem Übersetzerstudium zu Digicomp und sorgte als Lektorin für den sprachlichen Durchblick. Nach einem Abstecher in den Sprachdienst eines Schweizer Konzerns, unterstützte sie bei Digicomp das Marketing-Communications-Team in sämtlichen Bereichen.